Abzocke: Schufa-Eintrag angedroht
1. Februar 2009 | Von Info | Kategorie: Schufa aktuellSamtgemeinde Nienstädt. Auf den SN-Bericht über Abzocke mit verborgenen Vertragsabschlüssen im Internet hin haben sich weitere Leser an die SN gewandt.Auch ihnen ist der Fehler unterlaufen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht gründlich genug zu lesen.
Die neuen Zuschriften, die unsere Redaktion erhalten hat, ähneln dem Fall des Liekwegers Dieter K. teilweise frappierend. So findet sich dieselbe Forderungssumme von 96 Euro wieder. Diese soll für das erste Jahr eines versehentlich bestellten Abonnements (Monatspreis achtEuro) bezahlt werden.
Den Vertrag für die Abos schlossen die Betroffenen in dem Moment ab, als sie per Mausklick erklärten, die AGBs gelesen zu haben. Im zugehörigen Text wurde auf den Abo-Vertrag verwiesen, der sonst auf der betreffenden Internetseite aber nirgends erwähnt wurde.
Ebenfalls ähnliche Varianten verwenden die Abzocker beim Geldeinfordern. Nach der ersten Zahlungsaufforderung wird gemahnt, per Inkasso- oder Rechtsanwaltsbescheid werden die Forderungen geltend gemacht. Ein Bückeburger hat in einem dieser Schreiben sogar einen „negativen Krediteintrag“ angedroht bekommen für den Fall, dass er nicht zahlt.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen führt ihre Informationen zum Thema Abzocke per verborgenem Abo-Vertrag inzwischen an erster Stelle im Abschnitt über Internet-Fallen. Noch vor DSL und unauthorisierten Musik-Downloads. Zwar sind die Abzocke-Methoden nach aktueller Rechtslage nicht strafbar . Allerdings bleiben laut Verbraucherzentrale auch die Mahnungen gegenstandslos.
So lange sie nicht von einem Richter unterzeichnet sind. „Haben Sie auf die erste Zahlungsaufforderung reagiert und der Forderung mit unserem Musterbrief deutlich widersprochen, dann brauchen Sie sämtliche Mahnschreiben von Inkassobüros, Rechtsanwälten und Inkassodezernaten nicht zu beachten. Ernst nehmen müssen Sie aber den echten Mahnbescheid. Das ist ein amtliches Formular und kommt ausschließlich per Postzustellung von einem Gericht“, schreibt die Verbraucherzentrale. Der Musterbrief ist auf deren Internetseite herunterzuladen – ohne AGB-Kästchen.
Ein abgezockter Hagenburger hat den SN berichtet, dass eines seiner Kinder in die AGB-Falle getappt ist. Die Anwalts-Forderung konterte dieser mit dem Hinweis darauf, dass das Kind noch minderjährig ist. Eine Antwort steht aus. Auch in diesem Fall droht wohl kein Ungemach. „Vom 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Minderjährige beschränkt geschäftsfähig. Die meisten Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung der Eltern geschlossen werden. Die Eltern können dem Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich zustimmen oder es ablehnen“, heißt es bei der Verbraucherzentrale.
Ebenfalls keine Sorgen muss sich der Bückeburger machen, dem der „negative Krediteintrag“ angedroht worden ist. Die Verbraucherzentrale dazu: „Oft wird in den Mahnschreiben mit einem Schufa-Eintrag gedroht. Auch hiervon sollte man sich nicht beunruhigen lassen. Nur die Vertragspartner der Schufa melden Kredit-Merkmale. Die Schufa ihrerseits erteilt Auskünfte nur an ihre Vertragspartner. Die Abzockerfirmen sind größtenteils jedoch keine Schufa-Mitglieder. gus