Schufa: Auch Haftbefehl ist löschbar
3. Februar 2009 | Von Info | Kategorie: Schufa aktuell
Berliner Rechtsanwalt Ulrich Schulte am Hülse (35), copyright: Finanznachrichtendienst www.gomopa.net
(PR-inside.com 02.02.2009 23:04:04) - Berlin - Im Interview mit dem Finanznachrichtendienst www.gomopa.net erklärt der Berliner Rechtsanwalt Ulrich Schulte am Hülse (35), wie man auch ohne Fehlverhalten in die Schufa gerät und was man dagegen tun kann. Gegen die Weitergabe von Daten aus dem staatlichen Schuldnerregister an die private Schufa hat Schulte am Hülse eine Musterklage beim Landgericht Potsdam eingereicht.
GoMoPa: Was weiß denn die Schufa überhaupt?
Schulte am Hülse: Wenn Sie bei der Eröffnung eines Bankkontos die Schufa-Klausel unterschreiben, werden der Schufa Name, Anschrift und Geburtsdatum, die Vertragsbeziehung und jede Form der Vertragsstörung oder Vertragsbeendigung gemeldet. Gleichzeitig sammelt die Schufa Holding AG auch von weiteren Vertragspartnern Daten ein; etwa wenn der Kunde mehrere Konten unterhält, eine Kreditkarte besitzt oder Daten von Verträgen mit weiteren Anbietern existieren, die ebenfalls mit der
Schufa Holding AG zusammenarbeiten. Dies sind beispielweise Mobilfunkanbieter oder Versandhandelsunternehmen.
GoMoPa: Und wenn ich die Schufa-Klausel nicht unterschreibe?
Schulte am Hülse: Wenn es rechtmäßig zugehen würde, dürften in diesem Fall keine Daten an die Schufa geleitet werden. Leider erlebe ich in der anwaltlichen Praxis sehr häufig, dass Inkassounternehmen Meldungen an die Schufa vornehmen, ohne über eine solche Einwilligungs-Klausel zu verfügen. Das ist klar rechtswidrig.
GoMoPa: Was passiert mit meinen Daten bei der Schufa?
Schulte am Hülse: Die Schufa Holding AG verwendet die Daten, um damit je nach Branche sogenannte Scorewerte zu berechnen. Das ist das Maß für Ihre Kreditwürdigkeit, je höher der Wert (maximal 100), desto besser. Ist der Wert niedrig, gelten Sie als kreditunwürdig. Steht in der Datenbank, der Vertrag sei aufgrund eines angeblich nicht vertragsgemäßen Verhaltens beendet worden, so beeinflusst dies den Scorewert negativ. Am PC des Bankberaters leuchtet jetzt eine rote Lampe auf. Sie bekämen keinen Kredit.
GoMoPa: Also gut, ich habe nichts zu verbergen und zahle alle Kredite zurück. Was kann mir denn Schlimmes passieren?
Schulte am Hülse: Von der Schufa selbst nichts. Als problematisch sehe ich es aber an, wenn die Datenbank Daten aufweist, die bereits rechtlich nicht korrekt sind. Das Scoring-System kann nämlich nur dann richtig funktionieren, wenn auch die Daten, die den Scorewert beeinflussen, richtig sind. Richtige Daten zu sammeln bedeutet, dass die Forderung dem Vertragspartner auch rechtlich zustehen muss. Nicht gerade selten sind die eingetragenen Daten jedoch falsch und bei einer Datenfülle von etwa 65 Millionen gespeicherten Personen, die von der Schufa gepflegt werden, ist dies offenkundig auch nicht anders zu erwarten.
GoMoPa: Selbst wenn ich die Schufa-Klausel unterschreibe, was darf der Schufa gemeldet werden und was nicht?
Schulte am Hülse: Die Grenzen einer zulässigen Datenübermittlung ergeben sich aus dem zulässigen Zweck des Schufa-Informationssystems. Selbst bei genereller Zustimmung unter die Schufa-Klausel darf nicht mit einem Negativeintrag gedroht werden, wenn dies vom zulässigen Zweck des Informationssystems nicht gedeckt ist. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung liegt der zulässige Zweck allein darin, eine Kreditvergabe an Kreditunwürdige zu verhindern. Dies ist einerseits im Interesse der Banken. Andererseits ist es aber auch im Interesse der Allgemeinheit und der übrigen Kreditnehmer, wenn Kreditunwürdige keinen Kredit bekommen, da dies die Kreditkosten zu Lasten aller verteuert. Das bedeutet aber umgekehrt, dass die Nutzung des Schufa-Systems zu reinen Inkassozwecken rechtswidrig ist. Zumindest zählt es nicht zum zulässigen Zweck des Schufa-Systems, vermeintlichen Gläubigern eine allgemeine Drohkulisse zur Verfügung zu stellen, indem diese nur mit dem Begriff Schufa-Eintrag zu hantieren brauchen, um auf diese Weise Forderungen (seien sie berechtigt oder unberechtigt) einfordern zu können.
GoMoPa: Nennen Sie bitte ein Beispiel.
Schulte am Hülse: Beispielsweise kann die Nichtbezahlung einer Rechnung im Versandhandel auch damit zusammenhängen, dass die bestellte Sache bereits kaputt war, bevor Sie ankam und der Kunde Gewährleistungsrechte geltend macht. Der Verkäufer wäre jetzt nach den Regeln des Schufa-Systems eigentlich dazu verpflichtet, wenigstens das Merkmal Forderung bestritten an die Schufa Holding AG zu melden. In der Praxis unterbleibt diese Meldung durchaus öfters. In der Datenbank steht dann bei einer höchst streitigen Forderung ein Saldo, obwohl es keinerlei gerichtliche Feststellungen zu diesem Saldo gibt.
GoMoPa: Welche Folgen hätte denn dieser Saldo-Eintrag in der Schufa?
Schulte am Hülse: Sie verlieren in kurzer Zeit Ihre Kreditwürdigkeit. Ich habe schon einen Fall erlebt, da wurde der Betroffenen wegen eines fehlerhaften Eintrages in Höhe von 431,- Euro eine Immobilienfinanzierung über 400.000 Euro gestrichen, mit der Häuser im Berliner Umland renoviert werden sollten.
GoMoPa: Aber wenn der Verkäufer seiner Pflicht nachkommt und der Schufa mitteilt, dass die Forderung bestritten ist?
Schulte am Hülse: Dann steht die unbezahlte Forderung dennoch in der Schufa. Es wird nur zusätzlich vermerkt, dass die Forderung bestritten wurde. Aber sehen kann sie jeder und Ihre Kreditwürdigkeit wird auch dann herunter gedrückt.
GoMoPa: Was kann ich denn tun, um den Makel wieder loszuwerden?
Schulte am Hülse: Sie müssen den Verursacher, zum Beispiel das Versandhaus oder den Inkassodienst auffordern, die gemeldeten Daten gegenüber der Schufa zu widerrufen. Wichtig ist auch, dass die Scorewerte wieder bereinigt werden.
GoMoPa: Aber gerade Inkassodienste verzichten doch nicht freiwillig auf ihr Geschäft.
Schulte am Hülse: Das stimmt. Meine erwähnte Mandantin zum Beispiel wurde regelrecht erpresst.
GoMoPa: Ein Einzelfall?
Schulte am Hülse: Nein, ganz und gar nicht. Offenkundig funktioniert diese Art der Inkasso-Methode auch bei besonders zweifelhaften Forderungen recht erfolgreich. Selbst in regelrechten Betrugsfällen, bei der Fantasieforderungen in Massenrundschreiben beigetrieben werden, entdeckte ich bereits die Drohung mit der Schufa. Offenkundig zahlt ein gewisser Prozentsatz an Betroffenen lieber zähneknirschend, als sich einen vermeintlichen Negativeintrag einzufangen. Was das aber noch mit der Berechnung eines Kreditausfallrisikos zu tun haben soll, wenn zweifelhafte Forderungen auf diese Art eingetrieben werden, die Ihnen gar nicht zustehen, bleibt eine bislang unbeantwortete Frage.
GoMoPa: Was hilft da noch?
Schulte am Hülse: Klagen. Meine Mandantin errang im Eilverfahren vor dem Landgericht Berlin einen Sieg (AZ 9 O 21/09 vom 15. Januar 2009). Das Inkassounternehmen muss die Negativmeldung zurücknehmen, den alten Score-Wert von über 80 wieder herstellen lassen und muss im Wiederholungsfall eine Ordnungsstrafe von bis 250.000,- Euro bezahlen oder ersatzweise ins Gefängnis gehen.
GoMoPa: Wie zwingt man denn die Schufa-Missbraucher in die Knie?
Schulte am Hülse: Mit ihren eigenen Fehlern. Bei meiner Mandantin gab es zwei Kardinalfehler. Erstens hatte meine Mandantin dem Inkassodienst keine ausdrückliche Genehmigung zur Weitergabe von Daten gegeben. Und zweitens wurde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, meine Mandantin hatte unverhältnismäßig hohe wirtschaftliche Nachteile. Das Gericht sah das genauso und entschied sofort ohne mündliche Verhandlung zugunsten meiner Mandantin.
GoMoPa: Kann man auch einen Offenbarungseid und einen Haftbefehl löschen lassen?
Schulte am Hülse: Ja, denn staatliche Schuldnerverzeichnisse haben in privaten Verzeichnissen, dazu gehört auch die Schufa, nichts zu suchen. Die Schuldnerverzeichnisse sind für die Gläubiger bestimmt und können von ihrem Rechtsanwalt eingesehen werden. Das ist seit 1879 so geregelt. Sie dürfen nicht, wie neuerdings im digitalen Zeitalter möglich, für jedermann zugänglichen sein. Ich habe dazu eine Musterklage am Langericht Potsdam eingereicht.
GoMoPa: Wie begründen Sie Ihre Klage?
Schulte am Hülse: Wenn Daten aus dem Schuldnerregister eines Amtsgerichtes von rein privaten Auskunfteien digitalisiert und in riesige Datenbankbestände aufgenommen werden, ist dies durchaus eine Veränderung, die die bisherige Rechtspraxis auf den Kopf stellt. Das beginnt bereits auf der Folgenseite: Man muss sich einmal ausmalen, was passiert, wenn eine kontoführende Bank obligatorisch den Datenbestand der Schufa abfragt und dort über ihren Kunden das Wort Eidesstattliche Versicherung oder Haftbefehl erlassen entdeckt. Die bereits bestehenden Konten- und Kartenverträge werden spätestens jetzt gekündigt, Unternehmer verlieren umgehend ihre Vertragspartner und Angehörige der Finanzbranche ihre Anstellung. Nicht nur die sich bereits andeutende wirtschaftliche Schieflage wird nunmehr komplettiert und endgültig, sondern auch jeder Neuanfang unmöglich gemacht.
Neuerdings wollen selbst potentielle Vermieter oder sonstige Vertragspartner vor Vertragsschluss eine Schufa-Selbstauskunft einsehen. Deshalb ist dem Betroffenen spätestens jetzt nicht bloß die Möglichkeit genommen, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, sondern unter Umständen auch eine Wohnung anzumieten. Dabei stellt sich die Frage, ob diese moderne Form des Schuldner-Prangers überhaupt im Interesse der Gläubiger ist. Das Interesse der Gläubiger, die über einen 30 Jahre gültigen, vollstreckbaren Titel verfügen, besteht nämlich nicht im dauerhaften wirtschaftlichen Ruin ihres Schuldners, sondern in der Wiederherstellung seiner Zahlungsfähigkeit, um die Schulden eines Tages auch erfolgreich eintreiben zu können.
GoMoPa: Das ist zwar menschlich nachvollziehbar, aber auf welcher rechtlichen Grundlage wollen Sie die Weitergabe die Schuldnerregisterdaten vor Missbrauch schützen?
Schulte am Hülse: Die Zulässigkeit der Weitergabe von Daten aus dem Schuldnerregister an private Auskunfteien ist durchaus umstritten. Die Zulässigkeit wurde zwar während des Gesetzgebungsverfahrens beim Erlass der EU-Datenschutzrichtlinie diskutiert und die Frage aufgeworfen, ob man die Weitergabe dieser Daten an private Auskunfteien in der Richtlinie ausdrücklich gestatten sollte.
Der EU-Richtliniengesetzgeber hat sich jedoch entschlossen, die dafür vorgesehene Bestimmung in der Richtlinie ausdrücklich zu streichen und hat auf eine solche Regelung verzichtet. Daraus kann man im Umkehrschluss ableiten, dass die Weitergabe von personenbezogenen Daten aus dem Schuldnerregister an private Auskunfteien, die diese Daten digitalisieren und weltweit zum Abruf bereit halten, vom Gesetzgeber auch nicht als zulässig angesehen wird. Andernfalls hätte der Gesetzgeber diese Bestimmung im Gesetzgebungsverfahren sicherlich nicht ausdrücklich streichen müssen.
GoMoPa: Wer zahlt eigentlich die Klage gegen unberechtigte Datenmelder?
Schulte am Hülse: In der Regel ist das durch die Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Die Chancen auf Sieg stehen aber häufig gut, dann zahlt natürlich der Verursacher. Im Fall meiner Mandantin muss der Inkassodienst alle Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 4.000,- Euro zahlen, das Zehnfache, was er als Forderung erpressen wollte.
GoMoPa: Gibt es Möglichkeiten, einem schlechten Eintrag vorzubeugen?
Schulte am Hülse: Kaum, man sollte aber regelmäßig eine Selbstauskunft von der Schufa einholen, damit man keine peinlichen Überraschungen erlebt.
GoMoPa: Schaut denn der Gesetzgeber nur tatenlos zu?
Schulte am Hülse: Das Bundeskabinett hat am 30. Juli 2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beschlossen. Dieser Gesetzentwurf, der derzeit in den Gesetzgebungsorganen beraten wird, hat Auswirkungen auf die Tätigkeit von Auskunfteien und auf das sogenannte Scoring-Verfahren.
GoMoPa: Was soll denn verbessert werden?
Schulte am Hülse: Nach dem Inhalt des Gesetzgebungsentwurfes soll die Tätigkeit von Auskunfteien zukünftig transparenter gemacht werden. Der Betroffene erhält einen Auskunftsanspruch, aus dem er ersehen kann, wie der ihn betreffende Scorewert zustande kam. Dies ist eine grundlegende Voraussetzung, um sich überhaupt gegen unberechtigte Scorewerte wehren zu können. Für den Bereich des Scoring wird es zukünftig eine eigene Regelung im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geben. Durch diese Vorschrift werden für Scoringverfahren, deren Ergebnis für Entscheidungen über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses verwendet werden, allgemeine Voraussetzungen festgelegt. Danach müssen solche Verfahren insbesondere wissenschaftlich fundiert sein, das heisst, sie müssen auf anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruhen.
Außerdem werden in dem neuen Gesetz nunmehr ausdrücklich die Voraussetzungen genannt, wann ein Unternehmen die Daten seines säumigen Schuldners an eine Auskunftei überhaupt übermitteln darf. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Daten gerichtlich oder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens festgestellt wurden oder wenn der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat. Reagiert ein Schuldner jedoch nicht, ist die Weitergabe der Daten nur noch zulässig, wenn das Unternehmen die Forderung mindestens zwei mal angemahnt hat. Zwischen beiden Mahnungen müssen mindestens vier Wochen liegen.
GoMoPa: Warum verheimlicht die Schufa die Berechnung des Score-Wertes eigentlich?
Schulte am Hülse: Begründet wird dies damit, dass die Art der Scoreberechnung ein Betriebsgeheimnis sei und das Unternehmen sich im Wettbewerb mit anderen Anbietern befinde.
GoMoPa: Herr Schulte am Hülse, wir danken Ihnen für das Interview.
Info Schufa: Die Schufa Holding AG (früher: Schufa e. K. Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist ein privates Unternehmen, das von der kreditgebenden Wirtschaft getragen wird und Informationen zur Kreditwürdigkeit von Privatpersonen sammelt. Nach eigenen Angaben verfügte die Schufa im Jahre 2007 über rund 433 Millionen Daten zu circa 65 Millionen Menschen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie dabei sind, ist demnach überwältigend groß, da etwa drei Viertel aller Deutschen mit Datenbeständen bei der Schufa erfasst sind. Die Schufa bearbeitet jährlich mehr als 77 Millionen Anfragen zur Kreditwürdigkeit. Nur ein geringer Anteil davon sind Selbstauskünfte von Bürgern, die ihre Daten einsehen wollen.
Was viele nicht wissen: Die Datenbank der Schufa ist nur eine von vielen. Neben der Schufa Holding AG gibt es aber noch eine Vielzahl von weiteren Datenbanken anderer Wirtschaftsauskunftdateien (zum Beispiel infoscore, den Fraud Prevention Pool, creditreform). Im Durchschnitt ist nahezu jeder Bundesbürger, der wenigsten ein Bankkonto und einen Mobilfunkvertrag unterhält, gleich in mindestens zwei Datenbanken verzeichnet.
Info Ulrich Schulte am Hülse: Die Kanzlei ist mit einem Team von sechs Rechtsanwälten wirtschaftsberatend tätig und deckt ein breites Spektrum wirtschaftsrechtlicher Themenstellungen aus den Bereichen Bankrecht, Datenschutzrecht, Gesellschaftsrecht, Internetrecht, Immaterialgüterrecht, Kunst & Recht, Markenrecht, Patentrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht ab. Interdisziplinär kooperieren die Rechtsanwälte mit Steuerberatern. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin und eines in Dresden.